Satzung der DFJJ Jugend
§ 1 – (Aufgaben und Ziele)
Leitgedanke ist die Freude am wachsenden Können.Dem dienen die fachliche und sportliche Betätigung sowie die jugendpflegerische Arbeit im DFJJ NW e.V.
Die Jugend vertritt den Grundsatz der Toleranz gegenüber Religion, Weltanschauung, Nationalität und Hautfarbe. Sie will den jugendlichen Mitglieder zu Eigenverantwortlichkeit und sportlicher Fairness führen.
Die Jugend will ihre Mitglieder durch körperliche, geistige und charakterliche Erziehung auf dem Weg zu jungen Erwachsenen begleiten und dadurch Lebensbejahung, Selbstdisziplin und Willensstärke, verbunden mit Höflichkeit und Bescheidenheit fördern.
Die Jugend strebt die Verbindung zu Jugendorganisationen anderer Nationen im olympischen Geiste und die Pflege sportlicher Beziehungen zu ihnen auf der Grundlage gegenseitiger Achtung an.
§ 2 – (Zugehörigkeit und Gültigkeitsbereich).
Zur Jugend des DFJJ NW e.V. gehören alle weiblichen und männlichen jugendlichen Mitglieder bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, sowie alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Personen.
Alle Mitglieder der Jugend müssen Mitglied eines dem DFJJ NW e.V. angeschlossenen Vereins sein. Der Nachweis der Mitgliedschaft erfolgt über die Budo-Pässe des DFJJ NW e.V. mit gültiger Jahressichtmarke.
Die zum DFJJ NW e.V. gehörenden ordentlichen Mitglieder sind an die Beachtung der Jugendordnung und der sonstigen allgemeinen Bestimmungen und Beschlüsse gebunden.
§ 3 – (Interessenvertretung der jugendlichen Mitglieder im DFJJ NW e.V.)
Die Interessen der jugendlichen Mitglieder werden von der Jugendleitung wahrgenommen.
Zu deren Aufgabenbereich gehört:
Die allgemeine Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit und Jugendpflege innerhalb des Landesverbandes, unter Berücksichtigung der Autonomie der Mitgliedsvereine.
Die Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der jugendlichen Mitglieder gegenüber den übrigen Verbandsorganen.
Die Jugendleitung besteht aus dem durch die Mitgliederversammlung gewählten Jugendwart und ggf. erforderliche gewählte/eingesetzte Beisitzer/Gremien.
Ist kein Jugendwart im Amt übernimmt dessen Aufgaben der 2. Vorsitzende des DFJJ NW e.V.
§ 4 – (Fördermittel und -maßnahmen)
Die Jugend erhält zur Durchführung ihrer Aufgaben im Jugendbereich einen Etat im Gesamthaushalt des DFJJ NW e.V. Für die Verwendung der vom DFJJ NW e.V. bereitgestellten Fördermittel ist der Jugendwart zuständig. Er schlägt dem Vorstand des DFJJ NW e.V. im Rahmen der Haushaltsplanbesprechungen Fördermaßnahmen für das Folgejahr und die Mittelverwendung vor. Der Jugendwart ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Die zugewiesenen Fördermittel sind über die Abrechnung der Fördermaßnahmen nachzuweisen. Die Abrechnung erfolgt nach den Richtlinien und Festlegungen des Vorstandes. Die Prüfung der Abrechnungen erfolgt letztinstanzlich durch die gewählten Kassenprüfer des DFJJ NW e.V.
Es wird keine separate Jugendkasse geführt.
§ 5 – (Sonstiges)
Diese Jugendordnung ist kein Teil der Satzung des DFJJ NW e.V. und unterliegt demnach nicht den für Satzungsänderungen geltenden Bestimmungen. Sie kann jederzeit nach Bedarf geändert oder aufgehoben werden, wenn der Vorstand des DFJJ NW e.V. oder die Mitgliederversammlung des DFJJ NW e.V. dieses beschließt.
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen der Satzung des DFJJ NW e.V.